Für ein echtes Familiensplitting. Gegen die ersatzlose Streichung des Ehegattensplittings.

Berlin– Die Arbeitsgemeinschaft katholischer Studentenverbände (AGV) e.V. nimmt Stellung
zur aktuellen Debatte um die Abschaffung des Ehegattensplittings und der beitragsfreien
Mitversicherung von Ehepartnern, die Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) neu
entfacht hat. Die AGV begrüßt eine offene Reformdebatte, sieht jedoch in der noch jungen
Diskussion eine strukturelle Einseitigkeit, die verfassungsrechtliche Grundlagen, rechtliche
Zusammenhänge und das Familienbild unserer Gesellschaft außer Acht lässt.

Die Ehe als Verantwortungsgemeinschaft
Ehe und Familie sind nach dem Verständnis der AGV keine bloßen Lebensgemeinschaften
auf Abruf, sondern umfassende Verantwortungsgemeinschaften. Die katholische Soziallehre
formuliert es in Familiaris Consortio grundlegend: Die eheliche Gemeinschaft lebt aus dem
persönlichen Willen der Gatten, „ihr ganzes Leben zu teilen, das, was sie haben und das,
was sie sind.“!1 Diese Totalität schließt die wirtschaftliche Dimension ausdrücklich ein. Wer
Ehegatten steuerrechtlich als zwei voneinander unabhängige Individuen behandelt, verfehlt
damit nicht nur die zivilrechtliche Realität der Ehe, er bricht auch mit dem Leitbild, das
unserem Grundgesetz zugrunde liegt.

Das Ehegattensplitting ist Ausdruck genau dieser Realität. Ehepartner sind gesetzlich
verpflichtet, füreinander einzustehen, Unterhalt zu leisten und sich gegenseitig abzusichern.2
Wer nun die steuerlichen Vorteile dieser Solidargemeinschaft ersatzlos streicht, ohne auch
diese Pflichten anzutasten, schafft kein gerechteres System. Vielmehr gerät das fein
austarierte System von Rechten und Pflichten der Ehe aus dem Gleichgewicht.

Verfassungsrechtlicher Rahmen
Das Bundesverfassungsgericht hat das Splitting ausdrücklich als verfassungsrechtlich
gebotene, sachgerechte Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit qualifiziert.3
Es hat überdies klargestellt, dass der Staat Eheleute nicht durch steuerrechtliche
Maßnahmen zu einer bestimmten Lebensgestaltung drängen darf.4 Eine Abschaffung, die
faktisch eine Vollzeiterwerbstätigkeit beider Partner erzwingen soll, steht in unmittelbarem Widerspruch zu diesem Grundsatz.5 Das Subsidiaritätsprinzip6 der katholischen Soziallehre
unterstreicht dies: Was eine kleinere Einheit– die Familie– in freier innerer Absprache
selbst regelt, soll der Staat weder übernehmen noch verhindern. Wenn Eheleute arbeitsteilig
leben, weil einer die Erwerbsarbeit, der andere die Care-Arbeit übernimmt, ist das eine
legitime Entscheidung, die der Staat steuerrechtlich zu respektieren und nicht zu bestrafen
hat.

Der eigentliche Fehlanreiz liegt woanders
Die AGV verschließt sich nicht der Realität, dass derzeit immer noch Anreize für extreme
Formen der Verteilung von Erwerbs- und Care-Arbeit bestehen. Doch nicht das Splitting,
sondern das Fehlen eines Splitting-Äquivalents bei Sozialabgaben ist der eigentliche
Fehlanreiz. Durch den Vorteil der Beitragsbemessungsgrenze7 als Obergrenze für
Sozialbeiträge auf hohe Einkommen sowie Privilegierungen für niedrige Einkommen8 zahlt
die Kombination 100.000 + 20.000 Euro Jahreseinkommen weniger Abgaben als 60.000 +
60.000 Euro Jahreseinkommen. Diese Fehlanreize werden durch keine Einkommensteuerreform beseitigt.

Zur arbeitsmarktpolitischen Argumentation
In der Debatte um die Abschaffung des Splitting-Verfahrens werden oftmals mit
vermeintlichen arbeitsmarktpolitischen Motiven Argumente aufgeführt, die einer sachlichen
Überprüfung nicht standhalten:
Die Abschaffung des Splittings etwa würde eine bis heute beispiellose steuerliche
Mehrbelastung für Eheleute und Familien implizieren. Da der Staat in diesem Szenario
jährlich 25 Milliarden Euro zusätzlich einnehmen würde, gilt es diese enorme Belastung für
Ehen und Familien aus Sicht der AGV unbedingt zu verhindern.9 Ein weiteres Argument für
die Abschaffung des Verfahrens sind Beschäftigungseffekte, die sich dadurch insbesondere
bei der weiblichen Erwerbsquote in Deutschland positiv widerspiegeln sollen. Der Blick auf
die realen Daten verrät, dass die Teilhabe von Frauen am Erwerbsleben in den vergangenen
zwei Jahrzehnten eine positive Entwicklung zu verzeichnen hat. Ein nachweisbarer negativer
Zusammenhang zwischen dem Splitting und der Erwerbsbeteiligung kann den Daten nicht entnommen werden.1011 Im Gegenteil ist vor allem das Angebot an Plätzen zur
Kinderbetreuung relevant für die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung12. Es sollte daher
eher der Fokus darauf gelegt werden, dieses Angebot auszuweiten. Gleiches gilt für die
Mitversicherung: Sie ist Folge der gesetzlichen Einstandspflicht, kein Privileg. Ihre isolierte
Abschaffung wäre inkohärent.13

Position der AGV: Familiensplitting statt ersatzloser Streichung
Die AGV tritt unter drei Bedingungen für eine Weiterentwicklung des Steuerrechts ein:
Erstens muss jede Reform Teil eines kohärenten Gesamtkonzepts sein, das Unterhaltsrecht,
Kranken- und Rentenversicherung einschließt. Nur Vorteile zu streichen, nicht aber Pflichten,
ist rechtlich unredlich.
Zweitens sollte das Ehegattensplitting zu einem echten Familiensplitting nach französischem
Vorbild weiterentwickelt werden, das Kinder als eigenständige steuerliche Komponente
berücksichtigt und damit gezielt Familien mit Kindern entlastet.
Drittens ist ein angemessener Bestandsschutz für Ehepaare sicherzustellen, die ihre
Lebensplanung auf Basis der bestehenden Rechtslage getroffen haben.
Wer das Leitbild der Familie durch die Hintertür des Steuerrechts grundlegend verändern
will, muss das offen sagen und darf sich nicht hinter Fachkräftemangel-Argumenten
verstecken.

Über die Arbeitsgemeinschaft katholischer Studentenverbände:
Seit November 1969 ist die Arbeitsgemeinschaft katholischer Studentenverbände e.V. der
größte Zusammenschluss katholischer Studenten in Deutschland. Die AGV setzt sich derzeit
aus den vier katholischen Studentenverbänden CV, KV, UV und RKDB zusammen. Ihre
Kernaufgabe ist es, die Belange katholischer Studentinnen und Studenten zu diskutieren
und zu bündeln, um sie anschließend öffentlich– in der Politik, in der Kirche und an den
Hochschulen–artikulieren zu können. Dazu ist sie in verschiedenen Gremien wie dem
BDKJ vertreten und führt regelmäßig Gespräche mit Spitzenvertretern aus Politik, Kirche,
Wissenschaft, Wirtschaft und Medien.

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1 Familiaris Consortio 19 (Johannes Paul II., 1981).
2 §§ 1360, 1361 BGB; vgl. auch Niemeier (2012): Zur zivilrechtlichen Ausgestaltung der Ehe als
Unterhaltsgemeinschaft, zit. in: Gleichstellungsbericht.de, S. 614.
3 BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982, Az. 1 BvR 620/78 u.a. – Ehegattensplitting als „an dem
Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare
orientierte sachgerechte Besteuerung“.
4 BVerfGE 6, 55 (1957), Steuersplitting I: Der Gesetzgeber darf eine bestimmte Gestaltung der
privaten Sphäre der Ehe nicht unmittelbar erzwingen – auch nicht mittelbar über steuerrechtliche
Maßnahmen.

5 BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013, Az. 2 BvR 909/06: Der Staat ist verpflichtet, „alles zu
unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt“ (Art. 6 Abs. 1 GG).
6 Das Subsidiaritätsprinzip ist seit Rerum Novarum (Leo XIII., 1891) und Quadragesimo Anno (Pius
XI., 1931) eines der zentralen Sozialprinzipien der Kirche.
7 Krankenversicherung bei 69.750 Euro und Rentenversicherung bei 101.400 Euro
Jahreseinkommen.
8 Für Minijobs (bis zu 7.200 Euro Jahreseinkommen) bestehen für Arbeitnehmer keine Sozialbeiträge;
für Midijobs (bis zu 24.000 Euro Jahreseinkommen) steigen diese erst linear von 0% bis zu maximal
20% an.
9 Deutscher Familienverband (DFV), Pressemitteilung vom 14.07.2025: „Die Abschaffung des
Ehegattensplittings wäre mit bis zu 25 Milliarden Euro staatlichen Mehreinnahmen die größte
Steuererhöhung für Familien seit Gründung der Bundesrepublik.“

10https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-1/teilhabe-fraue
n-erwerbsleben.html
11 DFV, Stellungnahme vom 09.09.2025: „Der Mythos, dass das Ehegattensplitting Frauen davon
abhalte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist schlichtweg nicht wahr. Auch durch ständige
Wiederholungen wird dieser Trugschluss nicht wahrer.“
12 https://www.bib.bund.de/DE/Aktuelles/2020/2020-11-09-BiB-Working-Paper-Does-Public-Childcare-b
oost-Female-Labour-Force-Participation.html
13 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Schlaglichter der Wirtschaftspolitik,
Mai 2025: Fachdiskussion zur Reform der Ehegattenbesteuerung